Erbrecht

Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge im Todesfall. Es gibt eine gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Rechtsnachfolge, die einer letztwilligen Regelung bedarf.

Es geht um Ihr gesamtes Vermögen, welches Sie mit Ihrer eigenen Lebensleistung aufgebaut oder vermehrt haben und um den sinnvollen Erhalt dieses Vermögens. Ein Rechtsanwalt kann Sie beim Verfassen des Testaments unterstützen, um Fehler zu vermeiden.

Unser Verständnis ist es, Sie bei Ihrer Gestaltung der Nachfolgeregelung beratend zu begleiten, Sie rechtlich über die Grundlagen aufzuklären und letztlich Ihre gewünschten Entscheidungen zur Nachfolge in wirksame Anordnungen umzusetzen. Die vielfältigen erbrechtlichen Gestaltungsinstrumente wie Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, die Anordnungen zu Erbengemeinschaften und Pflichtteilsrechten erläutern wir Ihnen, beraten und formulieren diese nach Ihren Zielen aus.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend über die rechtlichen Grundlagen des für Sie anwendbaren Erbrechts und die Rechtsfolgen Ihrer Anordnungen.

Das Erbschaftsteuerrecht und das Einkommensteuerrecht wird von uns stets berücksichtigt. Wir achten auf steuerlich optimierte Gestaltungen in der Nachfolgeregelung.

Bei allen Ihren Entscheidungen ist die Auswirkung im Erbschaftsteuerrecht und im Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Fehler können hier zu einer Vermögensvernichtung führen.

Wir beraten Sie zu allen Fragen zum Thema Erbrecht in München und unterstützen Sie dabei,

  • Ihre Ziele zur individuellen Erbfolge rechtssicher und wirksam umzusetzen,
  • die gesetzlichen Pflichtteilsrechte zu regeln,
  • unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden oder zumindest zu mindern.

Eintritt des Erbfalls

Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen, Ihr Erbrecht durchzusetzen, überprüfen vorhandene letztwillige Verfügungen und beraten Sie zu Fragen der Ausschlagung, Anfechtung und Absicherung des eigenen Vermögens vor Erblasserschulden.

Gibt es mehrere testamentarische Verfügungen, ist zu prüfen, welche davon verbindlich ist. Insbesondere ist stets bei Vorliegen von Erbverträgen und Ehegattentestamenten zu prüfen, ob diese andere testamentarische Verfügungen verdrängen. Bindenden Erbverträge und Ehegattentestamente können auch Einfluss auf lebzeitige Schenkungen haben.

Pflichtteilsberechtigte: Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen die nächsten Angehörigen, also die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sowie die Ehefrau bzw. der Ehemann. Wurden Sie vom Erblasser durch eine testamentarische Verfügung übergangen, haben Sie ein Pflichtteilsrecht.

In besonderen Fällen können Sie die Ausschlagung Ihrer Erbeinsetzung in Betracht ziehen, um Ihren Pflichtteil verlangen zu können. Generell bewirkt die Ausschlagung, dass Sie Ihr Pflichtteilsrecht verlieren. Dies gilt nicht, sollte der Erblasser Sie als Erbe eingesetzt haben, aber Sie belastende Anordnungen getroffen haben, z.B. die Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse, Unauflösbarkeit einer Erbengemeinschaft, Vor- und Nacherbfolge.

Für Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gibt es noch ein weitergehendes Wahlrecht, durch Ausschlagung der Erbschaft die ehegüterrechtlichen Ansprüche auf Zugewinnausgleich und den sogenannten kleinen Pflichtteil anstatt der Erbschaft geltend zu machen.

Die Anfechtungsfrist beträgt nur sechs Wochen und läuft bei letztwilligen Verfügungen ab Bekanntgabe der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung. Bei Aufenthalt im Ausland zum Zeitpunkt des Erbfalls kann sich die Frist auf sechs Monate verlängern. Gibt es kein Testament, kommt es darauf an, wann der gesetzliche Erbe vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangte.

Hierbei ist sofort anwaltlicher Rat einzuholen, ob eine Ausschlagung im konkreten Fall Sinn macht.

Die Ausschlagung kann auch gegen Abfindung (z.B. Übertragung eines Grundstücks, eines Geldbetrags, von Aktien, etc.) mit den verbleibenden Erben vereinbart werden. Dadurch können nachteilige letztwillige Anordnungen oder nicht gewollte Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge nachträglich beseitigt werden. Dazu sind die Fristen zur Ausschlagung unbedingt einzuhalten. Es ist sorgfältig vor Ausschlagung zu prüfen, wer dadurch Erbe wird. Häufig gibt es Ersatzerbenanordnungen, die dann greifen. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist zu prüfen, wer anstelle des Ausschlagenden als Erbe zum Zug kommt.

Corona-Virus: Vorsorgevollmacht und Testament

Die aktuelle Pandemie führt uns vor Augen, wie schnell man durch Krankheit aus dem normalen Alltag gerissen werden und keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann.

Solche lebensbedrohlichen Erkrankungen wirken sich sehr schnell auf die alltäglichen und auf alle wichtigen Entscheidungen aus, die Sie selber nicht mehr treffen können.

Für Unternehmer kann ein solcher Zustand zur existenziellen Bedrohung werden und sehr schnell den wirtschaftlichen Untergang des Unternehmens zur Folge haben.

Auch im privaten Bereich ist für die rechtliche Handlungsfähigkeit zu sorgen.

Mit individuell angepassten Vorsorgevollmachten können Sie Ihre weitere rechtliche Handlungsfähigkeit durch Ihren persönlich ausgesuchten Vertreter sicherstellen.

Ebenso kann ein von Ihnen gewählter Vertreter für Sie die Entscheidungen über medizinische Behandlungen treffen. Dazu können Sie auch individuell vorgeben, welche Behandlungen Sie wünschen und welche Behandlungen Sie ablehnen.

Die Regelung Ihres Nachlasses, insbesondere wer Sie beerben soll, müssen Sie selber entscheiden.

Um das aufgebaute und vielleicht auch schon geerbtes Familienvermögen in die richtigen Hände weiterzugeben, sind die richtigen Verfügungen zu treffen.

Dabei werden die erbrechtlichen Fallstricke individueller Formulierungen häufig unterschätzt.

Die rechtlich zutreffende Formulierung des Testaments ist essenziell, damit Klarheit über die Rechtsnachfolge herrscht. Unklar bzw. unscharf formulierte Testamente können zu jahrelangen Streitigkeiten führen, häufig ist dann in dieser Zeit das Nachlassvermögen nicht ausreichend verwaltet.

Zu Vorsorgevollmachten und zu Ihren testamentarischen Regelungen beraten wir Sie umfassend.

Wir zeigen Ihnen zugleich die erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Konsequenzen Ihrer Regelungen auf und helfen Ihnen die Steuerbelastungen möglichst gering zu halten.