Strafbefreiende Selbstanzeige

Inhalt:

Wann ist eine Selbstanzeige notwendig?

Haben Sie in Ihren Steuererklärungen nicht alle Einkünfte vollständig angegeben, z.B. Kapitaleinkünfte im Ausland verschwiegen, unberechtigt Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt, zur Umsatzsteuer nicht die Umsätze korrekt gemeldet oder zu hohe Vorsteuerbeträge angegeben, dann müssen Sie diese Fehler korrigieren.

Wie erfolgt eine Selbstanzeige?

Die strafbefreiende Selbstanzeige bedarf professioneller Betreuung durch einen Fachanwalt. Die Nacherklärung muss rückwirkend alle Jahre erfassen, in denen die Steuern der gleichen Steuerart nicht richtig erklärt (hinterzogen) wurden, mindestens rückwirkend für 10 volle Kalenderjahre. D.h., dass auch frühere Jahre zu berücksichtigen sind, soweit dazu die falsche Steuererklärung erst innerhalb dieser zehn Jahre erfolgte, dies ist zumindest die Auffassung der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Dezember 2016 (BStBl. I S. 1338).

Folgendes ist zu klären:

  • Welche Steuerarten sind betroffen? (z.B. geschenktes Geld wird angelegt: Schenkungssteuer und Einkommensteuer entsteht)
  • Umsätze eines Unternehmens sind nicht erklärt: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sind nachzuerklären.
  • Welche Jahre sind betroffen?
  • Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, d.h. für welche Jahre kann der Fiskus Steuern nacherheben. Dies kann bei der Einkommensteuer bis zu 13 Jahre rückwirkend sein.
    • Bei Schenkungen, die nicht erklärt wurden, tritt, solange der Schenker noch lebt und die Schenkungen nicht angezeigt wurden, keine Verjährung ein.
    • Bei Erbschaften beginnt die zehnjährige Festsetzungsverjährung 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in welchem Sie Kenntnis von ihrer Zuwendung erhalten haben.

Die strafrechtliche Verjährung:

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre bei einfacher Steuerhinterziehung oder 10 Jahre bei schwerer Steuerhinterziehung oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung. Die Regierung plant, die Verjährungsfrist zu verlängern.

Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist:

  • Wurden Steuern in Steuererklärungen unrichtig, insbesondere unvollständig erklärt:
    Der strafrechtliche Verjährungsbeginn läuft ab Bekanntgabe des Steuerbescheides,
  • Wurde keine Steuererklärung abgegeben:
    Die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn die gesetzliche Erklärungsfrist abgelaufen ist und nach gewöhnlicher Bearbeitungszeit durch die zuständige Finanzbehörde die Veranlagungsarbeiten für die jeweilige Steuer und das betreffende Kalenderjahr abgeschlossen sind.
  • Bei Schenkungen und Erbschaft beginnt bei unterlassener Erklärung mit Ablauf der steuerrechtlichen Anzeigefrist die strafrechtliche Verjährung zu laufen.

Umfang der Nacherklärungen:

Es gilt der Grundsatz, dass alle strafrechtlich unverjährten Steuertatbestände nacherklärt werden müssen, eine nur teilweise Nacherklärung schließt insgesamt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus.

Zu klären ist:

  • Welche Einkunftsarten und Steuerarten sind betroffen?
  • Wenn die Einkünfte aus Erbschaften und Schenkungen stammten: Wurden Erbschafts- und Schenkungssteuer erklärt?

Taktisch richtiges Vorgehen bei einer strafbefreienden Selbstanzeige:

  1. Umfassende Ermittlung der nachzuerklärenden Einkünfte/Umsätze
  2. Festlegung der Steuerarten und der Jahre, die davon betroffen sind
  3. Aufbereitung der Nacherklärungen
  4. Abgabe der Nacherklärungen

Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Steuerbehörde nicht vor Abgabe der vollständigen Nacherklärungen Kenntnis von den nachzuerklärenden Einkünften erlangt, da andernfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.

Insbesondere ist es zu unterlassen, der Steuerbehörde anzukündigen, man werde eine Nacherklärung oder Selbstanzeige abgeben.

Derzeit versendet die Finanzverwaltung Schreiben, wonach es Hinweise gäbe, dass zu einer bestimmten Bank in der Schweiz eine Bankverbindung bestand, es wird mit kurzer Frist eine Erklärung erwartet. Zum Teil enthalten diese Schreiben den Hinweis, dass eine strafbefreiende Nacherklärung noch möglich sei: Auch in diesen Fällen ist es zu vermeiden, mit den Steuerbehörden Kontakt aufzunehmen oder Schreiben der Bank vorzulegen, dass die Beibringung der Kapitaleinkünfte noch mehr Zeit erfordert. Dadurch ist die Tat entdeckt und eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige nicht mehr erreichbar.

Besteht Entdeckungsgefahr, z.B. durch Hinweise von Banken, weil das Bankgeheimnis von Mitarbeitern verletzt wurde und Daten an Steuerbehörden weitergereicht wurden, so müssen die bislang nicht erklärten Einkünfte geschätzt werden, falls sich Abrechnungen über die tatsächlichen Einkünfte nicht rechtzeitig beschaffen lassen.

Treten Rechtsfragen auf, wie sich die Einkünfte steuerlich auswirken, soll in der Nacherklärung von einer nachteiligen Auslegung ausgegangen werden.

Die Berichtigung von Schätzungen und steuerlich nachteiliger Angaben erfolgt regelmäßig nach Abgabe der Nacherklärungen im Rahmen des Erhebungsverfahrens bzw. im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach Erlass von geänderten Steuerbescheide.

Vorkehrungen zur Zahlung der nachberechneten Steuern:

Die Strafbefreiung durch Selbstanzeige setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Steuern aus den nacherklärten Einkünften auch bezahlt. Sie müssen unbedingt die Frist, welche von der Steuerbehörde zur Nachzahlung gesetzt wird, einhalten. Halten Sie die Frist nicht ein, entfällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige. Übersteigt der hinterzogene Steuerbetrag je Tat 50.000 €, ist eine Bestrafung vermeidbar, wenn zusätzlich ein Zuschlag von 5% auf den hinterzogenen Betrag entrichtet wird.

Gern berate ich Sie ausführlich zum Thema Steuerrecht in München.